|
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 1. Allgemeines
Sämtlichen Angeboten und Lieferungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde.
Erst durch eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers werden Abweichungen, widersprechende
Anfragen oder Auftragsbestätigungen gültig. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Verkäufer. Sofern keine besondere Auftragsbestätigung erteilt wird, sind die Bedingungen
der Rechnung Vertragsinhalt. Die besonderen schriftlichen Abmachungen gehen den gedruckten Bedingungen
vor. Der Verkäufer haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Angebote und Preise
Falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind die Angebote nach Menge, Preis und Lieferzeit
für den Verkäufer freibleibend und erfolgen unter der auflösenden Bedingung richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. 3. Versand und Lieferung
Auch wenn die Ware in eigenen Transportmitteln des Verkäufers befördert wird, reist sie unversichert und in jedem
Fall auf Gefahr des Käufers. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Die
Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über. 4. Lizenzrecht
Die Marke „MAREDO“ ist eine eingetragene Marke der MAREDO Gaststätten GmbH & Co. Betriebs KG und
wird von der MAREDO Transmeat Import und Exportgesellschaft mbH lediglich zum Zwecke der Kennzeichnung
des Produktes benutzt. Die Lizenz der Firma MAREDO Gaststätten GmbH & Co. Betriebs KG umfasst
nicht den weitergehenden Gebrauch der Marke „MAREDO“ in jedweder Art von Werbung (Zeitungsanzeigen,
Speisekarten, etc.) 5. Reklamationen
Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach
Empfang der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich in einer Form erhoben
werden, die dem Verkäufer die Nachprüfung der Rechtzeitigkeit und Berechtigung der Mängelrüge ermöglicht.
Mengenbeanstandungen können nur anerkannt werden, wenn diese auf der Empfangsquittung vom Frachtführer
bestätigt werden.
Rücksendungen können nur nach unserem vorherigen Einverständnis vorgenommen werden.
Nicht rechtzeitig bemängelte Ware gilt als genehmigt.
Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterversandt oder ihrer Be- oder Verarbeitung
begonnen hat.
Durch die Mängelrüge wird weder die Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung des Käufers aufgehoben.
Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Verkäufer in Aussicht genommenen Zwecke
geeignet ist. Desgleichen ist die Haftung für Schäden, die durch die gelieferte Ware entstehen, ausgeschlossen.
Von den gesetzlichen Gewähleistungsansprüchen steht dem Käufer nur das Recht zu, Preisminderung zu verlangen.
Wandlung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Dem Verkäufer steht das Recht
zu, statt Gewährung der Preisminderung in angemessener Frist mangelfreie Ware nachzuliefern. Auf Verlangen
des Käufers hat der Verkäufer unverzüglich zu erklären, ob er von dieser Möglichkeit Grbrauch machen will. 6. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungserteilung, ohne jeden Abzug
zu zahlen.
Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen evtl. Gegenansprüchen sind den Käufer nur gestattet,
wenn diese Gegenforderungen von dem Verkäufer anerkannt worden sind.
Bei Überschreitung des in den Rechnungen vermerkten Fälligkeitsdatums werden Verzugszinsen in banküblicher
Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Landesbank ab Fälligkeitstag berechnet.
Scheck und Wechsel, falls diese Zahlung vereinbart, werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Wechsel
gehen die anfallenden Spesen zu Lasten des Käufers. Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlage, Protestes
und Erfüllung sonstiger Formalitäten.
Nicht fristgemäße Bezahlung berechtigt den Verkäufer bei Teillieferung zur Verweigerung der Weiterlieferung
der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge oder Schadensersatzpflicht.
Bei Zahlungsverzug oder bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden
Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern,
bzw. ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits vor oder nach Vertragsabschluss vorliegende
Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluss
bekannt werden. Die Kreditwürdigkeit gilr als zweifelhaft, wenn eine Bank oder eine anerkannte
Auskunftei mitteilt, die Zahlungsweise des Käufers sei unregelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. 7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung
seiner gesamten Forderungen gegen den Käufer und bis zur Begleichung eines sich zu Lasten des Käufers ergebenden
Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch
den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigenerwerbs nach § 950 BGB seitens des Käufers ohne Unkosten für
den Verkäufer. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren,
so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Für die be- oder verarbeitete Vorbehaltsware
und das Miteigentum an einer unter Verwendung der Vorbehaltsware geschaffenen neuen Sache gilt das
gleiche wie fpr die ursprüngliche Vorbehaltsware.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur so lange er mit der Bezahlung
seiner Schulden gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug ist, verkaufen. Für den Fall des Verkaufs der Vorbehaltsware
tritt er die daraus herrührende Forderung gegen seinen Abnehmer schon jetzt an den Verkäufer ab.
Bei Verkauf einer Sache, an der der Verkäufer Miteigentum erworben hat, wird die Forderung aus dem Verkauf
dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verwendeten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren
abgetragen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen den Namen seiner Abnehmer und die Höhe
der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die für die
Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware und der als Vorbehaltsware anzustehenden Sachen und Miteigentumsrechte
sowie der abgetretenen Forderungen (Sicherheiten) die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
um mehr als 20%, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten insoweit nach Wahl des Verkäufers
frei.
Werden die Sicherheiten von dritten Personen in Anspruch genommen oder gepfändet, so unterrichtet der Käufer
den Verkäufer unverzüglich und trägt die Kosten einer Intervention. 8. Zurücknahme der Ware
Kommt der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
nicht nach oder tritt insbesondere eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen
ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware (Eigentumsvorbehalts- und verarbeitete Ware) im Wege der Selbsthilfe
in unmittelbaren Besitz zu nehmen zum Zwecke der Verwertung. Der Verkäufer ist an die gesetzlichen Vorschriften
über den Pfandverkauf gebunden. 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen, Zahlungen und sonstige Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien
ist Hamburg. |